Sachverhalt
A. Auf Anmeldung vom Juni 2003 hin sprach die Eidgenössische Invaliden- versicherung (IV) dem 1968 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 5. März 2004 Hilfsmittel in Form eines Hörgeräts zu (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegne- rin; act. II] 1, 8). Im Mai 2007 stellte der Versicherte unter Hinweis auf eine verminderte Be- lastbarkeit des rechten Fusses nach einer Operation neuerlich ein Gesuch um IV-Leistungen (act. II 9). Die IVB tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und gewährte berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglich- keiten bei der C.________ (act. II 19, 25, 30; vgl. Abklärungsbericht vom
24. Juni 2008 [act. II 35]) sowie einem Arbeitstraining (act. II 51). Mit Verfü- gung vom 12. Januar 2010 (act. II 59) wurden die beruflichen Massnahmen infolge Anstellung erfolgreich abgeschlossen (vgl. act. II 53). Nachdem die IVB ausserdem eine psychiatrisch-orthopädische Begutachtung durch die D.________ (MEDAS) (Gutachten vom 26. Januar 2012 [act. II 76.1 ff.]) veranlasst hatte, verneinte sie mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 10. April 2012 (act. II 78) bei einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Rentenanspruch. Der Versicherte meldete sich im August 2020 (act. II 87) mit Verweis auf eine psychische Erkrankung erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IVB führte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und teilte dem Versichertem am 9. Juni 2021 mit, es seien keine Eingliede- rungsmassnahmen möglich (act. II 123). Ferner liess sie den Versicherten rheumatologisch-psychiatrisch begutachten (Expertise vom 31. Oktober 2022 [act. II 169.1 ff.] samt Stellungnahme vom 27. Januar 2023 [act. II 175]). Gestützt darauf sprach die IVB dem Versicherten mit Verfü- gung vom 16. Mai 2023 (act. II 186) eine vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2021 befristete ganze Rente zu. Diese Verfügung blieb unangefochten.
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- 3 - Im Februar 2025 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf traumatische Erlebnisse abermals um IV-Leistungen (act. II 198). Nach Eingang weiterer Unterlagen stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. April 2025 (act. II 209) in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten, woran sie nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 212) und Rückspra- che mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 214, 219, 223) mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 (act. II 224) festhielt. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 16. Januar 2026 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern ist aufzuheben.
2. Die IV-Stelle Kanton Bern ist anzuweisen, auf das Revisionsgesuch einzutreten und die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers fachärztlich ab- zuklären.
3. Eventualiter ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes, zu ertei- len. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2026 forderte der Instrukti- onsrichter den Beschwerdeführer auf, das vorliegende Beschwerdeverfah- ren bei seiner Rechtsschutzversicherung anzumelden, gegebenenfalls sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergänzend zu begründen und die in Aussicht gestellten Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 9. Februar 2026 mit, dass seine Rechtschutzversicherung Kostengutsprache erteilt habe, und zog das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2026 wurde das Verfah- ren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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- 4 -
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. Dezember 2025 (act. II 224). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Februar 2025 (act. II 198) zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 5 - 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhin- dern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Inso- fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen
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- 6 - seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
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- 7 - 3. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine seit der Ver- fügung vom 16. Mai 2023 (act. II 186), mit welcher die letzte umfassende Beurteilung des Rentenanspruchs erfolgte und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2021 eine befristete ganze Rente zugesprochen wurde, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2025 (act. II 224) eingetretene wesentliche Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 ff. hiervor). Diesbezüglich wurden im Rahmen der vorliegend ange- fochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2025 (act. II 224) die erst nach Ablauf der mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2025 (act. II 207) angesetzten Frist bis zum 14. März 2025 eingereichten medizi- nischen Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin gleichwohl berücksich- tigt (vgl. act. II 224 i.V.m. act. II 219, 223). Folglich sind sie daher auch in die gerichtliche Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. E. 2.3 hiervor; E. 3.3 hiernach). In somatischer Hinsicht wird vom Beschwerdeführer keine an- spruchsrelevante Veränderung des medizinischen Sachverhaltes geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. III lit. C Rz. 21 ff.); Anhaltspunkte für eine solche ergeben sich auch nicht aus den Akten, weshalb sich Weite- rungen hierzu erübrigen. 3.2 Die Referenzverfügung vom 16. Mai 2023 (act. II 186) stützte sich auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 31. Oktober 2022 (act. II 169.1 ff.) samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom
27. Januar 2023 (act. II 175). Im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 169.3) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit aufgeführt (S. 43 Ziff. 6.3):
1. Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1);
2. Mittelgradige depressive Episode, rezidivierende (ICD-10 F33.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde die Diagnose einer Auf- merksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0) gestellt (S. 43 Ziff. 6.3). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte der psychia- trische Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 27. Januar 2023 (act. II 187) dar, dass in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit
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- 8 - von 85 % und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (S. 3). 3.3 Bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Dezem- ber 2025 (act. II 224) präsentierte sich die medizinische Aktenlage – soweit entscheidwesentlich – wie folgt: 3.3.1 Im Austrittsbericht vom 20. März 2024 der psychiatrischen Klinik E.________, über den stationären Aufenthalt vom 5. bis zum 12. März 2024 (act. II 201 S. 7 ff.) wurden folgende psychiatrischen Diagnosen ge- stellt (S. 8): 1. Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhän- gigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2); 2. Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Entzugs- syndrom (ICD-10 F13.3); 3. Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1); 4. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1); 5. Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Ge- brauch (ICD-10 F12.1); 6. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung unter Einnahme von Focalin (ICD-10 F90.0); 7. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Sonstige psychische und Verhaltensstörungen gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.8). Das Ziel des Aufenthaltes sei ein qualifizierter Benzodiazepinentzug in ge- schütztem Rahmen und die Überprüfung der Medikation gegen Ängste und hoher Anspannung in bekanntem Rahmen einer PTBS gewesen (S. 9). 3.3.2 Der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 30. Dezember 2024 (act. II 201 S. 4 ff.) fol- gende psychiatrische Diagnosen auf (S. 4): • Alkoholabhängigkeit, Cannabisabhängigkeit, Nikotinabhängigkeit; Status nach Polytoxikomanie; • Psychiatrische Diagnosen: - ADHS; - PTBS bei Kriegserlebnissen (Fremdenlegion); - Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung; - Rezidivierende depressive Störung.
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- 9 - Weiter legte der Hausarzt dar, dass er den Beschwerdeführer nun seit ca. 2020 betreue. Nach seiner Einschätzung sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Eine Invalidenrente sei angesichts der Schwere der Pro- blematik gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer zeige weiterhin Symptome einer schweren PTBS. Diese manifestiere sich durch Flashbacks, die ins- besondere auf seine Zeit in der Fremdenlegion während des Golfkriegs zurückzuführen seien, und ein stetiges Hyperarousal. Zudem leide er ver- mutlich seit der Kindheit an einer ADHS, ausgelöst durch schwierige Ver- hältnisse im häuslichen Umfeld. Dies habe nachhaltig Auswirkungen auf seine emotionale Stabilität und sein soziales Verhalten. Alkohol und Can- nabis seien vom Beschwerdeführer als Form der Selbsttherapie verwendet worden, um die Symptome der PTBS und der ADHS zu lindern. Zurzeit bestehe kein Alkoholkonsum. Der Beschwerdeführer zeige schnell Über- forderung in zwischenmenschlichen Interaktionen, begleitet von Angst, Rückzug und fremdaggressiven Impulsen. Als Folge dieser Beschwerden leide der Beschwerdeführer an fluktuierenden depressiven Symptomen, die seine Lebensqualität und Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigten (S. 5). 3.3.3 Lic. phil. G.________, Psychologin, Stiftung H.________, führte im Bericht vom 8. Januar 2025 (act. II 201 S. 1 ff.), folgende Diagnosen auf:
1. PTBS (komplexe PTBS ICD-11) vordiagnostiziert (ICD-10 F43.1);
2. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: gegenwärtig abstinent (ICD-10 10.20);
3. Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD 10 F12.1);
4. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, vordia- gnostiziert (ICD-10 F33.1);
5. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung vordiagnostiziert (ICD-10 F90.0). Seit 2020 hätten 109 Gespräche auf der Beratungsstelle stattgefunden (S. 1). Der Substanzkonsum sei als Strategie des Beschwerdeführers, mit seiner Traumasymptomatik besser umgehen zu können, einzuschätzen (S. 2).
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- 10 - 3.3.4 Im Therapieabschlussbericht von I.________, Psychologin FSP für Psychotherapie, vom 8. Februar 2025 (act. II 208 S. 2 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 2):
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1);
2. PTBS (ICD-10 F43.1);
3. Dissoziative Störung (Konversionsstörung), nicht näher bezeichnet. Verschiedene dissoziative Symptome, wie Amnesie bei Aggressionsverhalten, Derealisationser- leben, Depersonalisationserleben, Körperwahrnehmungsstörungen (ICD-10 F44.9);
4. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0);
5. Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.3);
6. Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyn- drom (ICD-10 F12.2);
7. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, mehrheitlich abstinent (ICD-10 F10.2);
8. Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2). Neben der neu gestellten Diagnose einer emotional instabilen Persönlich- keitsstörung vom impulsiven Typ bestünden die übrigen Diagnosen bereits seit mehreren Jahren. Aufgrund des anhaltenden und situationsübergrei- fenden Musters impulsiver Affektdurchbrüche, aggressiver Verhaltenswei- sen sowie der affektiven Instabilität sei die Diagnose einer emotional insta- bilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) gestellt worden. Im Rahmen der Exploration habe sich gezeigt, dass die ausge- prägte Gereiztheit und die Wutausbrüche nicht ausschliesslich auf tra- maassoziierte Reize aufträten. Vielmehr bestehe eine generelle Neigung zu explosiven, impulsiven und aggressiven Handlungen im Alltag, unabhängig von spezifischen Triggern. Zudem belegten anamnestische Angaben eine langjährige, bereits seit der Jugend bestehende Impulsivität und Gereizt- heit, einschliesslich gravierender aggressiver Handlungen (S. 3). 3.3.5 In der Aktennotiz von Dr. med. J.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, RAD, vom 7. Mai 2025 (act. II 214) wurde festge- halten, dass aus psychiatrischer Sicht keine Verschlechterung ausgewie- sen bzw. glaubhaft gemacht werde. Dies gelte auch mit der nun wohl zu- mindest für eine gewisse Zeit eingenommenen Medikation.
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- 11 - 3.3.6 Im Austrittsbericht der Klinik K.________ vom 13. Mai 2025 über den stationären Aufenthalt vom 1. bis zum 11. Mai 2025 (act. II 217 S. 8 ff.) wurden aus psychiatrischer Sicht folgende Diagnosen gestellt (S. 8):
1. Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyn- drom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.2);
2. Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängig- keitssyndrom (ICD-10 F13.2);
3. Status nach Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits- syndrom (ICD-10 F10.2);
4. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0);
5. PTBS (ICD-10 F43.1) bei Kriegserlebnissen und andauernder Persönlichkeits- veränderung nach Extrembelastung;
6. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0).
7. Verdacht auf Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Der Beschwerdeführer sei am 1. Mai 2025 zur qualifizierten Entzugsbe- handlung von Cannabis und Valium (soweit möglich) aufgenommen wor- den. Im Rahmen des Entzuges sei es zu einer Zunahme der posttraumati- schen Symptomatik mit Intrusionen und affektiver Labilität gekommen; dis- soziative Episoden seien jedoch bis zur Verlegung nicht beobachtet wor- den. Aufgrund einer zugespitzten Dynamik mit konkreter Fremdgefähr- dungsabsicht sei eine Verlegung per ärztlicher Fürsorgerischer Unterbrin- gung in die psychiatrische Klinik L.________ (vgl. act. II 218 S. 3 und act. II 217 S. 2 ff.) indiziert gewesen und durchgeführt worden (S. 10). 3.3.7 In der Aktennotiz vom 15. Juli 2025 (act. II 219) hielt der RAD-Arzt Dr. med. J.________ fest, dass aus psychiatrischer weiterhin Sicht keine Verschlechterung ausgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden sei. Aktuell werde im Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik L.________ vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 13 November 2025 (act. II 222) kein neuer Sachverhalt vorgebracht werde im Vergleich zur Einschätzung der Klinik vom 18. März 2025 (act. II 212 S. 5 ff.). Geäussert werde neu ein Verdacht auf einen frühkindlichen Autis- mus. Unabhängig davon, ob diese Diagnose zutreffe oder nicht, handle es sich um eine Entwicklungsverzögerungsstörung und man könne davon ausgehen, dass allfällige autismusspezifische Aspekte schon bei den letz- ten Beurteilungen miteinbezogen worden seien, auch im Zusammenhang
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2026, IV 200 2026 37
- 13 - mit der ADHS, mit der eine Autismus-Spektrum-Störung oft assoziert sei. Damit handle es sich auch bei einer Festlegung auf eine Autismus- Spektrum-Störung um eine unterschiedliche Einschätzung des gleichen Sachverhalts. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Rahmen einer Neuanmeldung oder Revision (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) erfolgt die Feststellung einer relevanten Veränderung durch eine Ge- genüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes (vgl. E. 2.5 hiervor). Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unter- lagen zu entnehmenden Tatsachen. Wegen des vergleichenden Charak- ters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erheb- liche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen ab- zugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Verände- rung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztli- chen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 41 E. 4.2.2).
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- 14 - 3.5 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
1. Dezember 2025 (act. II 224) gestützt auf die RAD-Stellungnahmen vom
7. Mai 2025 (act. II 214), vom 15. Juli 2025 (act. II 219) und 28. November 2025 (act. II 223) richtigerweise davon aus, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem Referenzzeitpunkt im Mai 2023 (act. II 186; vgl. E. 3.1 hiervor) sei mit den eingereichten Unterlagen nicht wenigstens glaubhaft gemacht. Wie Dr. med. J.________ wiederholt darlegte (vgl. act. II 214, 219, 223), vermag der Beschwerdeführer mit den eingereichten medizinischen Berich- ten (act. II 201 S. 1 ff., 4 ff., 7 ff., act. II 208 S. 2 ff., 217 S. 8 ff., 222) keine massgebliche Veränderung der medizinischen Befundlage glaubhaft zu machen. Denn nach der Rechtsprechung genügt weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig- keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend ge- machten Leidens per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des BGer 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.2 und 8C_247/2022 vom
24. März 2023 E. 3.3.2). Zwar sind an einen Bericht behandelnder Ärzte zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung keine strengen An- forderungen zu stellen. Gleichwohl ist auch von einem solchen Bericht zu verlangen, dass er nachvollziehbar aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die behandelnden Fachpersonen von einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgehen (Urteil des BGer 8C_238/2023 vom
22. November 2023 E. 5.2). Die verschiedenen durch die behandelnden Ärzte gestellten psychiatrischen Diagnosen, namentlich einer (komplexen) PTBS, einer rezidivierenden depressiven Störung, einer ADHS, eines Ver- dachts auf eine Autismus-Spektrum-Störung, einer dissoziativen Störung und verschiedener Abhängigkeitserkrankungen, stellen jedoch vorliegend lediglich eine revisionsrechtlich unerhebliche unterschiedliche diagnosti- sche Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts dar (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4). Insoweit sind – entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. III lit. C Rz. 22) – auch die gestützt dar- auf erfolgten wiederholten Arbeitsunfähigkeitsatteste sowie die fürsorgeri-
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- 15 - sche Unterbringung vom Mai 2025 (bei Fremdgefährdung; act. II 218 S. 3) nicht geeignet, eine Veränderung glaubhaft zu machen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 7), wurden die von den behandelnden Ärzten gestellten Dia- gnosen bzw. die in diesem Zusammenhang beschriebenen Symptome und Angaben des Beschwerdeführers – entgegen der in der Beschwerde ver- tretenen Ansicht (S. 6 Ziff. III lit. C Rz. 25 f.) – bereits im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens von 2022 einlässlich erfragt (vgl. act. II 169.3 S. 27 ff. Ziff. 3.1) sowie in der anschliessenden klinischen Ex- ploration und Diagnostik diagnostiziert (vgl. act. II 169.3 S. 37 ff. Ziff. 4.3, S. 41 ff. Ziff. 6.1 ff.), wobei der psychiatrische Gutachter die angegebenen dissoziativen Symptome nicht zu objektivieren vermochte (act. II 169.3 S. 37 Ziff. 4.3). Weiter zeigte er auf, weshalb er die angegebene Kriegs- traumatisierung bzw. die geltend gemachten Flashbacks aufgrund von An- haltspunkten für Konfabulationen anzweifelte (act. II 169.3 S. 38 f.). Zudem setzte sich der Sachverständige auch mit dem regelmässigen Cannabis- konsum auseinander (act. II 169.3 S. 44 Ziff. 6.3). Ferner waren dem Psychiater der (frühere regelmässige) Konsum von Alkohol und Sedativa bekannt (act. II 169.3 S. 29 Ziff. 3.2), wurde dieser neben der PTBS- Symptomatik und den dissoziativen Fuguen doch auch von den Behandlern bereits im Referenzzeitpunkt (act. II 69, 93, 105, 139 S. 11 ff., 146) bzw. sogar schon im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens vom Oktober 2011 (act. II 76.3 S. 12 ff. Ziff. 3 f.) beschrieben und diskutiert. Mithin be- stehen auch diesbezüglich keine Anhaltspunkte, aufgrund welcher eine Veränderung der medizinischen Befundlage glaubhaft erscheinen würde. Dabei kommt es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 6 Ziff. III lit. C Rz. 27) – nach dem Gesagten vorliegend unter neuanmeldungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht darauf an, ob das Kon- sumverhalten (bei gleichem Sachverhalt) als schädlicher Gebrauch oder Abhängigkeitssyndrom qualifiziert wird (vgl. BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4). Was die Diagnose ADHS betrifft, wurde diese bereits im psychiatrischen Teilgutachten vom 19. September 2022 diagnostiziert (act. II 169.3 S. 43 Ziff. 6.3). Hinsichtlich der beschriebenen Autismus-Spektrum-Störung
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- 16 - (act. II 222; vgl. hierzu auch act. II 223) liegt lediglich eine Verdachtsdia- gnose vor, womit ein dahingehendes Krankheitsbild nicht mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist und eine massge- bende Veränderung folglich nicht glaubhaft gemacht ist (vgl. Urteil des BGer 8C_363/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.2). Mit Blick darauf, dass es sich bei beiden Störungsbildern im Übrigen um Entwicklungsstörungen handelt, welche gemäss den diagnostischen Leitlinien ausnahmslos im Kleinkindalter oder in der der Kindheit beginnen und einen stetigen Verlauf zeigen (vgl. hierzu auch DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch dia- gnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 319), erscheint auch insoweit keine zwischenzeitliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts glaubhaft. 3.6 Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die von der Beschwerde- gegnerin im Referenzzeitpunkt bzw. zuvor eingeholten (psychiatrischen) Gutachten seien von völlig falschen Voraussetzungen ausgegangen und es seien Fehldiagnosen gestellt worden (Beschwerde S. 6 Ziff. III lit. C Rz. 22 ff.), vermag er hieraus im vorliegenden Kontext bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, als der Streitgegenstand des Glaub- haftmachens eine Veränderung betrifft und nicht den Beweiswert des der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Referenzverfügung vom
E. 16 Mai 2023 (act. II 186) in medizinischer Hinsicht zugrundeliegenden Gutachtens vom 31. Oktober 2022 (act. II 169.1 ff.) samt ergänzender Stel- lungnahme vom 27. Januar 2023 (act. II 175). Rückkommenstitel im Sinne einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 3 ATSG) sind hier nicht zu beurteilen. Die Verwaltung kann zudem vom angerufenen Gericht nicht zur Wiedererwägung verhalten wer- den (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2024 AHV Nr. 27 S. 91, 9C_229/2024 E. 5, 2018 IV Nr. 33 S. 106, 8C_634/2017 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 27, 8C_33/2013 E. 3.3); ein entsprechendes Gesuch ist an die Beschwerde- gegnerin zu richten, was der Beschwerdeführer denn auch bereits getan hat (vgl. act. II 231). 4.
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- 17 - Nach dem Dargelegten wurde keine massgebliche Veränderung des medi- zinischen Sachverhalts glaubhaft gemacht. Anderweitige Revisionsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch ebenso wenig ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2025 (act. II 224) folgedessen zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom Februar 2025 (act. II 198) eingetreten und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
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- 18 - 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern ist aufzuheben.
- Die IV-Stelle Kanton Bern ist anzuweisen, auf das Revisionsgesuch einzutreten und die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers fachärztlich ab- zuklären.
- Eventualiter ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes, zu ertei- len. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2026 forderte der Instrukti- onsrichter den Beschwerdeführer auf, das vorliegende Beschwerdeverfah- ren bei seiner Rechtsschutzversicherung anzumelden, gegebenenfalls sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergänzend zu begründen und die in Aussicht gestellten Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 9. Februar 2026 mit, dass seine Rechtschutzversicherung Kostengutsprache erteilt habe, und zog das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2026 wurde das Verfah- ren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2026, IV 200 2026 37 - 4 - Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. Dezember 2025 (act. II 224). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Februar 2025 (act. II 198) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2026, IV 200 2026 37 - 5 -
- 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhin- dern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Inso- fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2026, IV 200 2026 37 - 6 - seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2026, IV 200 2026 37 - 7 -
- 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine seit der Ver- fügung vom 16. Mai 2023 (act. II 186), mit welcher die letzte umfassende Beurteilung des Rentenanspruchs erfolgte und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2021 eine befristete ganze Rente zugesprochen wurde, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2025 (act. II 224) eingetretene wesentliche Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 ff. hiervor). Diesbezüglich wurden im Rahmen der vorliegend ange- fochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2025 (act. II 224) die erst nach Ablauf der mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2025 (act. II 207) angesetzten Frist bis zum 14. März 2025 eingereichten medizi- nischen Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin gleichwohl berücksich- tigt (vgl. act. II 224 i.V.m. act. II 219, 223). Folglich sind sie daher auch in die gerichtliche Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. E. 2.3 hiervor; E. 3.3 hiernach). In somatischer Hinsicht wird vom Beschwerdeführer keine an- spruchsrelevante Veränderung des medizinischen Sachverhaltes geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. III lit. C Rz. 21 ff.); Anhaltspunkte für eine solche ergeben sich auch nicht aus den Akten, weshalb sich Weite- rungen hierzu erübrigen. 3.2 Die Referenzverfügung vom 16. Mai 2023 (act. II 186) stützte sich auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 31. Oktober 2022 (act. II 169.1 ff.) samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom
- Januar 2023 (act. II 175). Im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 169.3) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit aufgeführt (S. 43 Ziff. 6.3):
- Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1);
- Mittelgradige depressive Episode, rezidivierende (ICD-10 F33.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde die Diagnose einer Auf- merksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0) gestellt (S. 43 Ziff. 6.3). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte der psychia- trische Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 27. Januar 2023 (act. II 187) dar, dass in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2026, IV 200 2026 37 - 8 - von 85 % und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (S. 3). 3.3 Bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Dezem- ber 2025 (act. II 224) präsentierte sich die medizinische Aktenlage – soweit entscheidwesentlich – wie folgt: 3.3.1 Im Austrittsbericht vom 20. März 2024 der psychiatrischen Klinik E.________, über den stationären Aufenthalt vom 5. bis zum 12. März 2024 (act. II 201 S. 7 ff.) wurden folgende psychiatrischen Diagnosen ge- stellt (S. 8):
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhän- gigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2);
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Entzugs- syndrom (ICD-10 F13.3);
- Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1);
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1);
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Ge- brauch (ICD-10 F12.1);
- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung unter Einnahme von Focalin (ICD-10 F90.0);
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Sonstige psychische und Verhaltensstörungen gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.8). Das Ziel des Aufenthaltes sei ein qualifizierter Benzodiazepinentzug in ge- schütztem Rahmen und die Überprüfung der Medikation gegen Ängste und hoher Anspannung in bekanntem Rahmen einer PTBS gewesen (S. 9). 3.3.2 Der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 30. Dezember 2024 (act. II 201 S. 4 ff.) fol- gende psychiatrische Diagnosen auf (S. 4): • Alkoholabhängigkeit, Cannabisabhängigkeit, Nikotinabhängigkeit; Status nach Polytoxikomanie; • Psychiatrische Diagnosen: - ADHS; - PTBS bei Kriegserlebnissen (Fremdenlegion); - Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung; - Rezidivierende depressive Störung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2026, IV 200 2026 37 - 9 - Weiter legte der Hausarzt dar, dass er den Beschwerdeführer nun seit ca. 2020 betreue. Nach seiner Einschätzung sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Eine Invalidenrente sei angesichts der Schwere der Pro- blematik gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer zeige weiterhin Symptome einer schweren PTBS. Diese manifestiere sich durch Flashbacks, die ins- besondere auf seine Zeit in der Fremdenlegion während des Golfkriegs zurückzuführen seien, und ein stetiges Hyperarousal. Zudem leide er ver- mutlich seit der Kindheit an einer ADHS, ausgelöst durch schwierige Ver- hältnisse im häuslichen Umfeld. Dies habe nachhaltig Auswirkungen auf seine emotionale Stabilität und sein soziales Verhalten. Alkohol und Can- nabis seien vom Beschwerdeführer als Form der Selbsttherapie verwendet worden, um die Symptome der PTBS und der ADHS zu lindern. Zurzeit bestehe kein Alkoholkonsum. Der Beschwerdeführer zeige schnell Über- forderung in zwischenmenschlichen Interaktionen, begleitet von Angst, Rückzug und fremdaggressiven Impulsen. Als Folge dieser Beschwerden leide der Beschwerdeführer an fluktuierenden depressiven Symptomen, die seine Lebensqualität und Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigten (S. 5). 3.3.3 Lic. phil. G.________, Psychologin, Stiftung H.________, führte im Bericht vom 8. Januar 2025 (act. II 201 S. 1 ff.), folgende Diagnosen auf:
- PTBS (komplexe PTBS ICD-11) vordiagnostiziert (ICD-10 F43.1);
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: gegenwärtig abstinent (ICD-10 10.20);
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD 10 F12.1);
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, vordia- gnostiziert (ICD-10 F33.1);
- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung vordiagnostiziert (ICD-10 F90.0). Seit 2020 hätten 109 Gespräche auf der Beratungsstelle stattgefunden (S. 1). Der Substanzkonsum sei als Strategie des Beschwerdeführers, mit seiner Traumasymptomatik besser umgehen zu können, einzuschätzen (S. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2026, IV 200 2026 37 - 10 - 3.3.4 Im Therapieabschlussbericht von I.________, Psychologin FSP für Psychotherapie, vom 8. Februar 2025 (act. II 208 S. 2 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 2):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1);
- PTBS (ICD-10 F43.1);
- Dissoziative Störung (Konversionsstörung), nicht näher bezeichnet. Verschiedene dissoziative Symptome, wie Amnesie bei Aggressionsverhalten, Derealisationser- leben, Depersonalisationserleben, Körperwahrnehmungsstörungen (ICD-10 F44.9);
- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0);
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.3);
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyn- drom (ICD-10 F12.2);
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, mehrheitlich abstinent (ICD-10 F10.2);
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2). Neben der neu gestellten Diagnose einer emotional instabilen Persönlich- keitsstörung vom impulsiven Typ bestünden die übrigen Diagnosen bereits seit mehreren Jahren. Aufgrund des anhaltenden und situationsübergrei- fenden Musters impulsiver Affektdurchbrüche, aggressiver Verhaltenswei- sen sowie der affektiven Instabilität sei die Diagnose einer emotional insta- bilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) gestellt worden. Im Rahmen der Exploration habe sich gezeigt, dass die ausge- prägte Gereiztheit und die Wutausbrüche nicht ausschliesslich auf tra- maassoziierte Reize aufträten. Vielmehr bestehe eine generelle Neigung zu explosiven, impulsiven und aggressiven Handlungen im Alltag, unabhängig von spezifischen Triggern. Zudem belegten anamnestische Angaben eine langjährige, bereits seit der Jugend bestehende Impulsivität und Gereizt- heit, einschliesslich gravierender aggressiver Handlungen (S. 3). 3.3.5 In der Aktennotiz von Dr. med. J.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, RAD, vom 7. Mai 2025 (act. II 214) wurde festge- halten, dass aus psychiatrischer Sicht keine Verschlechterung ausgewie- sen bzw. glaubhaft gemacht werde. Dies gelte auch mit der nun wohl zu- mindest für eine gewisse Zeit eingenommenen Medikation. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2026, IV 200 2026 37 - 11 - 3.3.6 Im Austrittsbericht der Klinik K.________ vom 13. Mai 2025 über den stationären Aufenthalt vom 1. bis zum 11. Mai 2025 (act. II 217 S. 8 ff.) wurden aus psychiatrischer Sicht folgende Diagnosen gestellt (S. 8):
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyn- drom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.2);
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängig- keitssyndrom (ICD-10 F13.2);
- Status nach Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits- syndrom (ICD-10 F10.2);
- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0);
- PTBS (ICD-10 F43.1) bei Kriegserlebnissen und andauernder Persönlichkeits- veränderung nach Extrembelastung;
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0).
- Verdacht auf Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Der Beschwerdeführer sei am 1. Mai 2025 zur qualifizierten Entzugsbe- handlung von Cannabis und Valium (soweit möglich) aufgenommen wor- den. Im Rahmen des Entzuges sei es zu einer Zunahme der posttraumati- schen Symptomatik mit Intrusionen und affektiver Labilität gekommen; dis- soziative Episoden seien jedoch bis zur Verlegung nicht beobachtet wor- den. Aufgrund einer zugespitzten Dynamik mit konkreter Fremdgefähr- dungsabsicht sei eine Verlegung per ärztlicher Fürsorgerischer Unterbrin- gung in die psychiatrische Klinik L.________ (vgl. act. II 218 S. 3 und act. II 217 S. 2 ff.) indiziert gewesen und durchgeführt worden (S. 10). 3.3.7 In der Aktennotiz vom 15. Juli 2025 (act. II 219) hielt der RAD-Arzt Dr. med. J.________ fest, dass aus psychiatrischer weiterhin Sicht keine Verschlechterung ausgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden sei. Aktuell werde im Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik L.________ vom
- Juni 2025 (act. II 217 S. 2 ff.) eine Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabis: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2) angegeben. Die Cannabisproblematik sei jedoch gut bekannt und auch schon im psychiatri- schen Gutachten (2. November 2022; vgl. act. II 169.3) erwähnt und berücksichtigt worden. Dort sei der Gutachter von einem schädlichen Ge- brauch bei intensiven Cannabiskonsum und laborchemischem Nachweis ausgegangen. Insofern stelle die neue Diagnose einer Abhängigkeit eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2026, IV 200 2026 37 - 12 - andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes dar. Zu einer Verschlechte- rung sei es nicht gekommen. 3.3.8 Im Austrittsbericht der Klinik M.________ vom 13. November 2025 über den stationären Aufenthalt vom 15. Juli bis 4. November 2025 (act. II 222) wurden in psychiatrischer Hinsicht folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- PTBS (ICD-10 F 43.1);
- Sonstige dissoziative Störungen (Konversionsstörungen; ICD-10 F44.88);
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2);
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1);
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1);
- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0);
- Rezidivierende depressive Störung; gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1);
- Verdacht auf frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0). Differenzialdiagnostisch schienen aufgrund beobachteter Verhaltensmuster auch Anzeichen einer Autismus-Spektrum-Störung wahrscheinlich. Dazu gehörten symptomatisch grosse Schwierigkeiten in der Interaktion, sozialer Rückzug, Schwierigkeiten bei der verbalen und nonverbalen Kommunikati- on, repetitive Verhaltensmuster, eingeschränkte Interessen sowie sensori- sche Probleme. Subjektiv bestünden diese Phänomene bereits seit der Kindheit, das Lesen von Mimik habe der Beschwerdeführer erlernen müs- sen (S. 6). 3.3.9 Dr. med. J.________ hielt in der Aktennotiz vom 28. November 2025 (act. II 223) fest, dass im Austrittsbericht der Klinik M.________ vom
- November 2025 (act. II 222) kein neuer Sachverhalt vorgebracht werde im Vergleich zur Einschätzung der Klinik vom 18. März 2025 (act. II 212 S. 5 ff.). Geäussert werde neu ein Verdacht auf einen frühkindlichen Autis- mus. Unabhängig davon, ob diese Diagnose zutreffe oder nicht, handle es sich um eine Entwicklungsverzögerungsstörung und man könne davon ausgehen, dass allfällige autismusspezifische Aspekte schon bei den letz- ten Beurteilungen miteinbezogen worden seien, auch im Zusammenhang Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2026, IV 200 2026 37 - 13 - mit der ADHS, mit der eine Autismus-Spektrum-Störung oft assoziert sei. Damit handle es sich auch bei einer Festlegung auf eine Autismus- Spektrum-Störung um eine unterschiedliche Einschätzung des gleichen Sachverhalts. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Rahmen einer Neuanmeldung oder Revision (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) erfolgt die Feststellung einer relevanten Veränderung durch eine Ge- genüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes (vgl. E. 2.5 hiervor). Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unter- lagen zu entnehmenden Tatsachen. Wegen des vergleichenden Charak- ters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erheb- liche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen ab- zugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Verände- rung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztli- chen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 41 E. 4.2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2026, IV 200 2026 37 - 14 - 3.5 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
- Dezember 2025 (act. II 224) gestützt auf die RAD-Stellungnahmen vom
- Mai 2025 (act. II 214), vom 15. Juli 2025 (act. II 219) und 28. November 2025 (act. II 223) richtigerweise davon aus, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem Referenzzeitpunkt im Mai 2023 (act. II 186; vgl. E. 3.1 hiervor) sei mit den eingereichten Unterlagen nicht wenigstens glaubhaft gemacht. Wie Dr. med. J.________ wiederholt darlegte (vgl. act. II 214, 219, 223), vermag der Beschwerdeführer mit den eingereichten medizinischen Berich- ten (act. II 201 S. 1 ff., 4 ff., 7 ff., act. II 208 S. 2 ff., 217 S. 8 ff., 222) keine massgebliche Veränderung der medizinischen Befundlage glaubhaft zu machen. Denn nach der Rechtsprechung genügt weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig- keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend ge- machten Leidens per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des BGer 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.2 und 8C_247/2022 vom
- März 2023 E. 3.3.2). Zwar sind an einen Bericht behandelnder Ärzte zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung keine strengen An- forderungen zu stellen. Gleichwohl ist auch von einem solchen Bericht zu verlangen, dass er nachvollziehbar aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die behandelnden Fachpersonen von einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgehen (Urteil des BGer 8C_238/2023 vom
- November 2023 E. 5.2). Die verschiedenen durch die behandelnden Ärzte gestellten psychiatrischen Diagnosen, namentlich einer (komplexen) PTBS, einer rezidivierenden depressiven Störung, einer ADHS, eines Ver- dachts auf eine Autismus-Spektrum-Störung, einer dissoziativen Störung und verschiedener Abhängigkeitserkrankungen, stellen jedoch vorliegend lediglich eine revisionsrechtlich unerhebliche unterschiedliche diagnosti- sche Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts dar (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4). Insoweit sind – entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. III lit. C Rz. 22) – auch die gestützt dar- auf erfolgten wiederholten Arbeitsunfähigkeitsatteste sowie die fürsorgeri- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2026, IV 200 2026 37 - 15 - sche Unterbringung vom Mai 2025 (bei Fremdgefährdung; act. II 218 S. 3) nicht geeignet, eine Veränderung glaubhaft zu machen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 7), wurden die von den behandelnden Ärzten gestellten Dia- gnosen bzw. die in diesem Zusammenhang beschriebenen Symptome und Angaben des Beschwerdeführers – entgegen der in der Beschwerde ver- tretenen Ansicht (S. 6 Ziff. III lit. C Rz. 25 f.) – bereits im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens von 2022 einlässlich erfragt (vgl. act. II 169.3 S. 27 ff. Ziff. 3.1) sowie in der anschliessenden klinischen Ex- ploration und Diagnostik diagnostiziert (vgl. act. II 169.3 S. 37 ff. Ziff. 4.3, S. 41 ff. Ziff. 6.1 ff.), wobei der psychiatrische Gutachter die angegebenen dissoziativen Symptome nicht zu objektivieren vermochte (act. II 169.3 S. 37 Ziff. 4.3). Weiter zeigte er auf, weshalb er die angegebene Kriegs- traumatisierung bzw. die geltend gemachten Flashbacks aufgrund von An- haltspunkten für Konfabulationen anzweifelte (act. II 169.3 S. 38 f.). Zudem setzte sich der Sachverständige auch mit dem regelmässigen Cannabis- konsum auseinander (act. II 169.3 S. 44 Ziff. 6.3). Ferner waren dem Psychiater der (frühere regelmässige) Konsum von Alkohol und Sedativa bekannt (act. II 169.3 S. 29 Ziff. 3.2), wurde dieser neben der PTBS- Symptomatik und den dissoziativen Fuguen doch auch von den Behandlern bereits im Referenzzeitpunkt (act. II 69, 93, 105, 139 S. 11 ff., 146) bzw. sogar schon im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens vom Oktober 2011 (act. II 76.3 S. 12 ff. Ziff. 3 f.) beschrieben und diskutiert. Mithin be- stehen auch diesbezüglich keine Anhaltspunkte, aufgrund welcher eine Veränderung der medizinischen Befundlage glaubhaft erscheinen würde. Dabei kommt es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 6 Ziff. III lit. C Rz. 27) – nach dem Gesagten vorliegend unter neuanmeldungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht darauf an, ob das Kon- sumverhalten (bei gleichem Sachverhalt) als schädlicher Gebrauch oder Abhängigkeitssyndrom qualifiziert wird (vgl. BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4). Was die Diagnose ADHS betrifft, wurde diese bereits im psychiatrischen Teilgutachten vom 19. September 2022 diagnostiziert (act. II 169.3 S. 43 Ziff. 6.3). Hinsichtlich der beschriebenen Autismus-Spektrum-Störung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2026, IV 200 2026 37 - 16 - (act. II 222; vgl. hierzu auch act. II 223) liegt lediglich eine Verdachtsdia- gnose vor, womit ein dahingehendes Krankheitsbild nicht mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist und eine massge- bende Veränderung folglich nicht glaubhaft gemacht ist (vgl. Urteil des BGer 8C_363/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.2). Mit Blick darauf, dass es sich bei beiden Störungsbildern im Übrigen um Entwicklungsstörungen handelt, welche gemäss den diagnostischen Leitlinien ausnahmslos im Kleinkindalter oder in der der Kindheit beginnen und einen stetigen Verlauf zeigen (vgl. hierzu auch DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch dia- gnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 319), erscheint auch insoweit keine zwischenzeitliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts glaubhaft. 3.6 Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die von der Beschwerde- gegnerin im Referenzzeitpunkt bzw. zuvor eingeholten (psychiatrischen) Gutachten seien von völlig falschen Voraussetzungen ausgegangen und es seien Fehldiagnosen gestellt worden (Beschwerde S. 6 Ziff. III lit. C Rz. 22 ff.), vermag er hieraus im vorliegenden Kontext bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, als der Streitgegenstand des Glaub- haftmachens eine Veränderung betrifft und nicht den Beweiswert des der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Referenzverfügung vom
- Mai 2023 (act. II 186) in medizinischer Hinsicht zugrundeliegenden Gutachtens vom 31. Oktober 2022 (act. II 169.1 ff.) samt ergänzender Stel- lungnahme vom 27. Januar 2023 (act. II 175). Rückkommenstitel im Sinne einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 3 ATSG) sind hier nicht zu beurteilen. Die Verwaltung kann zudem vom angerufenen Gericht nicht zur Wiedererwägung verhalten wer- den (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2024 AHV Nr. 27 S. 91, 9C_229/2024 E. 5, 2018 IV Nr. 33 S. 106, 8C_634/2017 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 27, 8C_33/2013 E. 3.3); ein entsprechendes Gesuch ist an die Beschwerde- gegnerin zu richten, was der Beschwerdeführer denn auch bereits getan hat (vgl. act. II 231).
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2026, IV 200 2026 37 - 17 - Nach dem Dargelegten wurde keine massgebliche Veränderung des medi- zinischen Sachverhalts glaubhaft gemacht. Anderweitige Revisionsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch ebenso wenig ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2025 (act. II 224) folgedessen zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom Februar 2025 (act. II 198) eingetreten und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2026, IV 200 2026 37 - 18 -
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2026 37 ISD/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. März 2026 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. Dezember 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2026, IV 200 2026 37
- 2 - Sachverhalt: A. Auf Anmeldung vom Juni 2003 hin sprach die Eidgenössische Invaliden- versicherung (IV) dem 1968 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 5. März 2004 Hilfsmittel in Form eines Hörgeräts zu (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegne- rin; act. II] 1, 8). Im Mai 2007 stellte der Versicherte unter Hinweis auf eine verminderte Be- lastbarkeit des rechten Fusses nach einer Operation neuerlich ein Gesuch um IV-Leistungen (act. II 9). Die IVB tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und gewährte berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglich- keiten bei der C.________ (act. II 19, 25, 30; vgl. Abklärungsbericht vom
24. Juni 2008 [act. II 35]) sowie einem Arbeitstraining (act. II 51). Mit Verfü- gung vom 12. Januar 2010 (act. II 59) wurden die beruflichen Massnahmen infolge Anstellung erfolgreich abgeschlossen (vgl. act. II 53). Nachdem die IVB ausserdem eine psychiatrisch-orthopädische Begutachtung durch die D.________ (MEDAS) (Gutachten vom 26. Januar 2012 [act. II 76.1 ff.]) veranlasst hatte, verneinte sie mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 10. April 2012 (act. II 78) bei einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Rentenanspruch. Der Versicherte meldete sich im August 2020 (act. II 87) mit Verweis auf eine psychische Erkrankung erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IVB führte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und teilte dem Versichertem am 9. Juni 2021 mit, es seien keine Eingliede- rungsmassnahmen möglich (act. II 123). Ferner liess sie den Versicherten rheumatologisch-psychiatrisch begutachten (Expertise vom 31. Oktober 2022 [act. II 169.1 ff.] samt Stellungnahme vom 27. Januar 2023 [act. II 175]). Gestützt darauf sprach die IVB dem Versicherten mit Verfü- gung vom 16. Mai 2023 (act. II 186) eine vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2021 befristete ganze Rente zu. Diese Verfügung blieb unangefochten.
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- 3 - Im Februar 2025 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf traumatische Erlebnisse abermals um IV-Leistungen (act. II 198). Nach Eingang weiterer Unterlagen stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. April 2025 (act. II 209) in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten, woran sie nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 212) und Rückspra- che mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 214, 219, 223) mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 (act. II 224) festhielt. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 16. Januar 2026 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern ist aufzuheben.
2. Die IV-Stelle Kanton Bern ist anzuweisen, auf das Revisionsgesuch einzutreten und die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers fachärztlich ab- zuklären.
3. Eventualiter ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes, zu ertei- len. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2026 forderte der Instrukti- onsrichter den Beschwerdeführer auf, das vorliegende Beschwerdeverfah- ren bei seiner Rechtsschutzversicherung anzumelden, gegebenenfalls sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergänzend zu begründen und die in Aussicht gestellten Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 9. Februar 2026 mit, dass seine Rechtschutzversicherung Kostengutsprache erteilt habe, und zog das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2026 wurde das Verfah- ren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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- 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. Dezember 2025 (act. II 224). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Februar 2025 (act. II 198) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 5 - 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhin- dern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Inso- fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen
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- 6 - seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
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- 7 - 3. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine seit der Ver- fügung vom 16. Mai 2023 (act. II 186), mit welcher die letzte umfassende Beurteilung des Rentenanspruchs erfolgte und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2021 eine befristete ganze Rente zugesprochen wurde, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2025 (act. II 224) eingetretene wesentliche Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 ff. hiervor). Diesbezüglich wurden im Rahmen der vorliegend ange- fochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2025 (act. II 224) die erst nach Ablauf der mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2025 (act. II 207) angesetzten Frist bis zum 14. März 2025 eingereichten medizi- nischen Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin gleichwohl berücksich- tigt (vgl. act. II 224 i.V.m. act. II 219, 223). Folglich sind sie daher auch in die gerichtliche Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. E. 2.3 hiervor; E. 3.3 hiernach). In somatischer Hinsicht wird vom Beschwerdeführer keine an- spruchsrelevante Veränderung des medizinischen Sachverhaltes geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. III lit. C Rz. 21 ff.); Anhaltspunkte für eine solche ergeben sich auch nicht aus den Akten, weshalb sich Weite- rungen hierzu erübrigen. 3.2 Die Referenzverfügung vom 16. Mai 2023 (act. II 186) stützte sich auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 31. Oktober 2022 (act. II 169.1 ff.) samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom
27. Januar 2023 (act. II 175). Im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 169.3) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit aufgeführt (S. 43 Ziff. 6.3):
1. Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1);
2. Mittelgradige depressive Episode, rezidivierende (ICD-10 F33.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde die Diagnose einer Auf- merksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0) gestellt (S. 43 Ziff. 6.3). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte der psychia- trische Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 27. Januar 2023 (act. II 187) dar, dass in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit
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- 8 - von 85 % und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (S. 3). 3.3 Bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Dezem- ber 2025 (act. II 224) präsentierte sich die medizinische Aktenlage – soweit entscheidwesentlich – wie folgt: 3.3.1 Im Austrittsbericht vom 20. März 2024 der psychiatrischen Klinik E.________, über den stationären Aufenthalt vom 5. bis zum 12. März 2024 (act. II 201 S. 7 ff.) wurden folgende psychiatrischen Diagnosen ge- stellt (S. 8): 1. Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhän- gigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2); 2. Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Entzugs- syndrom (ICD-10 F13.3); 3. Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1); 4. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1); 5. Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Ge- brauch (ICD-10 F12.1); 6. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung unter Einnahme von Focalin (ICD-10 F90.0); 7. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Sonstige psychische und Verhaltensstörungen gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.8). Das Ziel des Aufenthaltes sei ein qualifizierter Benzodiazepinentzug in ge- schütztem Rahmen und die Überprüfung der Medikation gegen Ängste und hoher Anspannung in bekanntem Rahmen einer PTBS gewesen (S. 9). 3.3.2 Der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 30. Dezember 2024 (act. II 201 S. 4 ff.) fol- gende psychiatrische Diagnosen auf (S. 4): • Alkoholabhängigkeit, Cannabisabhängigkeit, Nikotinabhängigkeit; Status nach Polytoxikomanie; • Psychiatrische Diagnosen: - ADHS; - PTBS bei Kriegserlebnissen (Fremdenlegion); - Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung; - Rezidivierende depressive Störung.
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- 9 - Weiter legte der Hausarzt dar, dass er den Beschwerdeführer nun seit ca. 2020 betreue. Nach seiner Einschätzung sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Eine Invalidenrente sei angesichts der Schwere der Pro- blematik gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer zeige weiterhin Symptome einer schweren PTBS. Diese manifestiere sich durch Flashbacks, die ins- besondere auf seine Zeit in der Fremdenlegion während des Golfkriegs zurückzuführen seien, und ein stetiges Hyperarousal. Zudem leide er ver- mutlich seit der Kindheit an einer ADHS, ausgelöst durch schwierige Ver- hältnisse im häuslichen Umfeld. Dies habe nachhaltig Auswirkungen auf seine emotionale Stabilität und sein soziales Verhalten. Alkohol und Can- nabis seien vom Beschwerdeführer als Form der Selbsttherapie verwendet worden, um die Symptome der PTBS und der ADHS zu lindern. Zurzeit bestehe kein Alkoholkonsum. Der Beschwerdeführer zeige schnell Über- forderung in zwischenmenschlichen Interaktionen, begleitet von Angst, Rückzug und fremdaggressiven Impulsen. Als Folge dieser Beschwerden leide der Beschwerdeführer an fluktuierenden depressiven Symptomen, die seine Lebensqualität und Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigten (S. 5). 3.3.3 Lic. phil. G.________, Psychologin, Stiftung H.________, führte im Bericht vom 8. Januar 2025 (act. II 201 S. 1 ff.), folgende Diagnosen auf:
1. PTBS (komplexe PTBS ICD-11) vordiagnostiziert (ICD-10 F43.1);
2. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: gegenwärtig abstinent (ICD-10 10.20);
3. Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD 10 F12.1);
4. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, vordia- gnostiziert (ICD-10 F33.1);
5. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung vordiagnostiziert (ICD-10 F90.0). Seit 2020 hätten 109 Gespräche auf der Beratungsstelle stattgefunden (S. 1). Der Substanzkonsum sei als Strategie des Beschwerdeführers, mit seiner Traumasymptomatik besser umgehen zu können, einzuschätzen (S. 2).
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- 10 - 3.3.4 Im Therapieabschlussbericht von I.________, Psychologin FSP für Psychotherapie, vom 8. Februar 2025 (act. II 208 S. 2 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 2):
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1);
2. PTBS (ICD-10 F43.1);
3. Dissoziative Störung (Konversionsstörung), nicht näher bezeichnet. Verschiedene dissoziative Symptome, wie Amnesie bei Aggressionsverhalten, Derealisationser- leben, Depersonalisationserleben, Körperwahrnehmungsstörungen (ICD-10 F44.9);
4. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0);
5. Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.3);
6. Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyn- drom (ICD-10 F12.2);
7. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, mehrheitlich abstinent (ICD-10 F10.2);
8. Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2). Neben der neu gestellten Diagnose einer emotional instabilen Persönlich- keitsstörung vom impulsiven Typ bestünden die übrigen Diagnosen bereits seit mehreren Jahren. Aufgrund des anhaltenden und situationsübergrei- fenden Musters impulsiver Affektdurchbrüche, aggressiver Verhaltenswei- sen sowie der affektiven Instabilität sei die Diagnose einer emotional insta- bilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) gestellt worden. Im Rahmen der Exploration habe sich gezeigt, dass die ausge- prägte Gereiztheit und die Wutausbrüche nicht ausschliesslich auf tra- maassoziierte Reize aufträten. Vielmehr bestehe eine generelle Neigung zu explosiven, impulsiven und aggressiven Handlungen im Alltag, unabhängig von spezifischen Triggern. Zudem belegten anamnestische Angaben eine langjährige, bereits seit der Jugend bestehende Impulsivität und Gereizt- heit, einschliesslich gravierender aggressiver Handlungen (S. 3). 3.3.5 In der Aktennotiz von Dr. med. J.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, RAD, vom 7. Mai 2025 (act. II 214) wurde festge- halten, dass aus psychiatrischer Sicht keine Verschlechterung ausgewie- sen bzw. glaubhaft gemacht werde. Dies gelte auch mit der nun wohl zu- mindest für eine gewisse Zeit eingenommenen Medikation.
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- 11 - 3.3.6 Im Austrittsbericht der Klinik K.________ vom 13. Mai 2025 über den stationären Aufenthalt vom 1. bis zum 11. Mai 2025 (act. II 217 S. 8 ff.) wurden aus psychiatrischer Sicht folgende Diagnosen gestellt (S. 8):
1. Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyn- drom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.2);
2. Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängig- keitssyndrom (ICD-10 F13.2);
3. Status nach Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeits- syndrom (ICD-10 F10.2);
4. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0);
5. PTBS (ICD-10 F43.1) bei Kriegserlebnissen und andauernder Persönlichkeits- veränderung nach Extrembelastung;
6. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0).
7. Verdacht auf Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Der Beschwerdeführer sei am 1. Mai 2025 zur qualifizierten Entzugsbe- handlung von Cannabis und Valium (soweit möglich) aufgenommen wor- den. Im Rahmen des Entzuges sei es zu einer Zunahme der posttraumati- schen Symptomatik mit Intrusionen und affektiver Labilität gekommen; dis- soziative Episoden seien jedoch bis zur Verlegung nicht beobachtet wor- den. Aufgrund einer zugespitzten Dynamik mit konkreter Fremdgefähr- dungsabsicht sei eine Verlegung per ärztlicher Fürsorgerischer Unterbrin- gung in die psychiatrische Klinik L.________ (vgl. act. II 218 S. 3 und act. II 217 S. 2 ff.) indiziert gewesen und durchgeführt worden (S. 10). 3.3.7 In der Aktennotiz vom 15. Juli 2025 (act. II 219) hielt der RAD-Arzt Dr. med. J.________ fest, dass aus psychiatrischer weiterhin Sicht keine Verschlechterung ausgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden sei. Aktuell werde im Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik L.________ vom
13. Juni 2025 (act. II 217 S. 2 ff.) eine Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabis: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2) angegeben. Die Cannabisproblematik sei jedoch gut bekannt und auch schon im psychiatri- schen Gutachten (2. November 2022; vgl. act. II 169.3) erwähnt und berücksichtigt worden. Dort sei der Gutachter von einem schädlichen Ge- brauch bei intensiven Cannabiskonsum und laborchemischem Nachweis ausgegangen. Insofern stelle die neue Diagnose einer Abhängigkeit eine
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- 12 - andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes dar. Zu einer Verschlechte- rung sei es nicht gekommen. 3.3.8 Im Austrittsbericht der Klinik M.________ vom 13. November 2025 über den stationären Aufenthalt vom 15. Juli bis 4. November 2025 (act. II 222) wurden in psychiatrischer Hinsicht folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
1. PTBS (ICD-10 F 43.1);
2. Sonstige dissoziative Störungen (Konversionsstörungen; ICD-10 F44.88);
3. Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2);
4. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1);
5. Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1);
6. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0);
7. Rezidivierende depressive Störung; gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1);
8. Verdacht auf frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0). Differenzialdiagnostisch schienen aufgrund beobachteter Verhaltensmuster auch Anzeichen einer Autismus-Spektrum-Störung wahrscheinlich. Dazu gehörten symptomatisch grosse Schwierigkeiten in der Interaktion, sozialer Rückzug, Schwierigkeiten bei der verbalen und nonverbalen Kommunikati- on, repetitive Verhaltensmuster, eingeschränkte Interessen sowie sensori- sche Probleme. Subjektiv bestünden diese Phänomene bereits seit der Kindheit, das Lesen von Mimik habe der Beschwerdeführer erlernen müs- sen (S. 6). 3.3.9 Dr. med. J.________ hielt in der Aktennotiz vom 28. November 2025 (act. II 223) fest, dass im Austrittsbericht der Klinik M.________ vom
13. November 2025 (act. II 222) kein neuer Sachverhalt vorgebracht werde im Vergleich zur Einschätzung der Klinik vom 18. März 2025 (act. II 212 S. 5 ff.). Geäussert werde neu ein Verdacht auf einen frühkindlichen Autis- mus. Unabhängig davon, ob diese Diagnose zutreffe oder nicht, handle es sich um eine Entwicklungsverzögerungsstörung und man könne davon ausgehen, dass allfällige autismusspezifische Aspekte schon bei den letz- ten Beurteilungen miteinbezogen worden seien, auch im Zusammenhang
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- 13 - mit der ADHS, mit der eine Autismus-Spektrum-Störung oft assoziert sei. Damit handle es sich auch bei einer Festlegung auf eine Autismus- Spektrum-Störung um eine unterschiedliche Einschätzung des gleichen Sachverhalts. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Rahmen einer Neuanmeldung oder Revision (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) erfolgt die Feststellung einer relevanten Veränderung durch eine Ge- genüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes (vgl. E. 2.5 hiervor). Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unter- lagen zu entnehmenden Tatsachen. Wegen des vergleichenden Charak- ters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erheb- liche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen ab- zugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Verände- rung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztli- chen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 41 E. 4.2.2).
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- 14 - 3.5 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
1. Dezember 2025 (act. II 224) gestützt auf die RAD-Stellungnahmen vom
7. Mai 2025 (act. II 214), vom 15. Juli 2025 (act. II 219) und 28. November 2025 (act. II 223) richtigerweise davon aus, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem Referenzzeitpunkt im Mai 2023 (act. II 186; vgl. E. 3.1 hiervor) sei mit den eingereichten Unterlagen nicht wenigstens glaubhaft gemacht. Wie Dr. med. J.________ wiederholt darlegte (vgl. act. II 214, 219, 223), vermag der Beschwerdeführer mit den eingereichten medizinischen Berich- ten (act. II 201 S. 1 ff., 4 ff., 7 ff., act. II 208 S. 2 ff., 217 S. 8 ff., 222) keine massgebliche Veränderung der medizinischen Befundlage glaubhaft zu machen. Denn nach der Rechtsprechung genügt weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähig- keit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend ge- machten Leidens per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des BGer 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.2 und 8C_247/2022 vom
24. März 2023 E. 3.3.2). Zwar sind an einen Bericht behandelnder Ärzte zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung keine strengen An- forderungen zu stellen. Gleichwohl ist auch von einem solchen Bericht zu verlangen, dass er nachvollziehbar aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die behandelnden Fachpersonen von einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgehen (Urteil des BGer 8C_238/2023 vom
22. November 2023 E. 5.2). Die verschiedenen durch die behandelnden Ärzte gestellten psychiatrischen Diagnosen, namentlich einer (komplexen) PTBS, einer rezidivierenden depressiven Störung, einer ADHS, eines Ver- dachts auf eine Autismus-Spektrum-Störung, einer dissoziativen Störung und verschiedener Abhängigkeitserkrankungen, stellen jedoch vorliegend lediglich eine revisionsrechtlich unerhebliche unterschiedliche diagnosti- sche Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts dar (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4). Insoweit sind – entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. III lit. C Rz. 22) – auch die gestützt dar- auf erfolgten wiederholten Arbeitsunfähigkeitsatteste sowie die fürsorgeri-
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- 15 - sche Unterbringung vom Mai 2025 (bei Fremdgefährdung; act. II 218 S. 3) nicht geeignet, eine Veränderung glaubhaft zu machen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 7), wurden die von den behandelnden Ärzten gestellten Dia- gnosen bzw. die in diesem Zusammenhang beschriebenen Symptome und Angaben des Beschwerdeführers – entgegen der in der Beschwerde ver- tretenen Ansicht (S. 6 Ziff. III lit. C Rz. 25 f.) – bereits im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens von 2022 einlässlich erfragt (vgl. act. II 169.3 S. 27 ff. Ziff. 3.1) sowie in der anschliessenden klinischen Ex- ploration und Diagnostik diagnostiziert (vgl. act. II 169.3 S. 37 ff. Ziff. 4.3, S. 41 ff. Ziff. 6.1 ff.), wobei der psychiatrische Gutachter die angegebenen dissoziativen Symptome nicht zu objektivieren vermochte (act. II 169.3 S. 37 Ziff. 4.3). Weiter zeigte er auf, weshalb er die angegebene Kriegs- traumatisierung bzw. die geltend gemachten Flashbacks aufgrund von An- haltspunkten für Konfabulationen anzweifelte (act. II 169.3 S. 38 f.). Zudem setzte sich der Sachverständige auch mit dem regelmässigen Cannabis- konsum auseinander (act. II 169.3 S. 44 Ziff. 6.3). Ferner waren dem Psychiater der (frühere regelmässige) Konsum von Alkohol und Sedativa bekannt (act. II 169.3 S. 29 Ziff. 3.2), wurde dieser neben der PTBS- Symptomatik und den dissoziativen Fuguen doch auch von den Behandlern bereits im Referenzzeitpunkt (act. II 69, 93, 105, 139 S. 11 ff., 146) bzw. sogar schon im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens vom Oktober 2011 (act. II 76.3 S. 12 ff. Ziff. 3 f.) beschrieben und diskutiert. Mithin be- stehen auch diesbezüglich keine Anhaltspunkte, aufgrund welcher eine Veränderung der medizinischen Befundlage glaubhaft erscheinen würde. Dabei kommt es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 6 Ziff. III lit. C Rz. 27) – nach dem Gesagten vorliegend unter neuanmeldungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht darauf an, ob das Kon- sumverhalten (bei gleichem Sachverhalt) als schädlicher Gebrauch oder Abhängigkeitssyndrom qualifiziert wird (vgl. BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4). Was die Diagnose ADHS betrifft, wurde diese bereits im psychiatrischen Teilgutachten vom 19. September 2022 diagnostiziert (act. II 169.3 S. 43 Ziff. 6.3). Hinsichtlich der beschriebenen Autismus-Spektrum-Störung
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- 16 - (act. II 222; vgl. hierzu auch act. II 223) liegt lediglich eine Verdachtsdia- gnose vor, womit ein dahingehendes Krankheitsbild nicht mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist und eine massge- bende Veränderung folglich nicht glaubhaft gemacht ist (vgl. Urteil des BGer 8C_363/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.2). Mit Blick darauf, dass es sich bei beiden Störungsbildern im Übrigen um Entwicklungsstörungen handelt, welche gemäss den diagnostischen Leitlinien ausnahmslos im Kleinkindalter oder in der der Kindheit beginnen und einen stetigen Verlauf zeigen (vgl. hierzu auch DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch dia- gnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 319), erscheint auch insoweit keine zwischenzeitliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts glaubhaft. 3.6 Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die von der Beschwerde- gegnerin im Referenzzeitpunkt bzw. zuvor eingeholten (psychiatrischen) Gutachten seien von völlig falschen Voraussetzungen ausgegangen und es seien Fehldiagnosen gestellt worden (Beschwerde S. 6 Ziff. III lit. C Rz. 22 ff.), vermag er hieraus im vorliegenden Kontext bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, als der Streitgegenstand des Glaub- haftmachens eine Veränderung betrifft und nicht den Beweiswert des der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Referenzverfügung vom
16. Mai 2023 (act. II 186) in medizinischer Hinsicht zugrundeliegenden Gutachtens vom 31. Oktober 2022 (act. II 169.1 ff.) samt ergänzender Stel- lungnahme vom 27. Januar 2023 (act. II 175). Rückkommenstitel im Sinne einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 3 ATSG) sind hier nicht zu beurteilen. Die Verwaltung kann zudem vom angerufenen Gericht nicht zur Wiedererwägung verhalten wer- den (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2024 AHV Nr. 27 S. 91, 9C_229/2024 E. 5, 2018 IV Nr. 33 S. 106, 8C_634/2017 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 27, 8C_33/2013 E. 3.3); ein entsprechendes Gesuch ist an die Beschwerde- gegnerin zu richten, was der Beschwerdeführer denn auch bereits getan hat (vgl. act. II 231). 4.
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- 17 - Nach dem Dargelegten wurde keine massgebliche Veränderung des medi- zinischen Sachverhalts glaubhaft gemacht. Anderweitige Revisionsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch ebenso wenig ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2025 (act. II 224) folgedessen zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom Februar 2025 (act. II 198) eingetreten und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
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- 18 - 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.